Arbeitshilfen und Recht: Verträge

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AOK SGB V Vergütung ab 01.08.2024

gemäß Schiedsspruch 2023 hat die AOK auch die Zeitzuschläge zu zahlen.

Da es hierfür keine eigenen Positionsnummern gibt, wurden aus einer Durchschnittsberechnung die Vergütungen um +3,3% erhöht. Per einseitiger Willenserklärung durch die AOK gilt dies ab dem 01.08.2024. Die Anlagen 9 und 9a finden Sie anbei. Bei der AOK ist im Gegensatz zur IKK noch keine Rückrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.07.2024 möglich.

AOK Anlage 9 ab 01.08.2024
AOK Anlage 9a ab 01.08.2024

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AOK/IKK: HKP-Rahmenvertrag ab 01.01.2020

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AOK/SVLFG (LKK) Rahmenvertrag über die häusliche Krankenpflege nach § 132a SGB V

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Ausbildungszuschlag (Vergütungszuschlag) stationär

inkl. Tages-und Kurzzeitpflegen

01.01.2022-31.12.2022

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Ausbildungszuschlag (LK 21) ambulant

01.01.2023-31.12.2023

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Ausbildungszuschlag nach § 26 PflBG für alle ambulanten Dienste

für das Jahr 2023

Rundschreiben der Pflegesatzkomission, FAQ Liste und Informationen zur DTA Abrechnung

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BKK, IKK, Knappschaft SGB V Rahmenvertrag über die häusliche Krankenpflege nach § 132a SGB V, inkl. Anlagen, gültig ab 1.9.2015

 

BKK, IKK, Knappschaft SGB V Vergütungsvereinbarung für die häusliche Krankenpflege nach § 132a SGB V, inkl. Anlagen, gültig ab 1.9.2015

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