Tarifvertrag des ABVP e.V. und der GÖD

Entgelttarifvertrag

Durchgeschriebene Fassung zum Tarifvertrag vom 17.01.2022 i.d. Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 28.03.2022

 


Zwischen

dem Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e.V. (ABVP e.V.)
Vertreten durch die Vorsitzende, Frau Carmen Kurz-Ketterer
Rendsburger Straße 14, 30659 Hannover

und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD)
Vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Raymund Kandler
Pelkovenstraße 51, 80992 München

 

 

§ 1 Geltungsbereich

1) Dieser Entgelttarifvertrag gilt
a) räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland
b) fachlich: für alle tarifgebundenen Mitglieder des ABVP e.V.
c) persönlich: für alle Arbeitnehmer die bei den tarifgebundenen Mitgliedsbetrieben
des ABVP e.V. beschäftigt sind.

2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für:
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Personen, die zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind so wie Studien- und Berufspraktikanten,
c) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 88 ff. SGB III gewährt werden,
d) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 443 ff. SGB Ill verrichten,
e) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
f) Personen, die im Rahmen des Gesetzes in Freiwilligendiensten beschäftigt werden.

Alle Berufsbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer.

 

 

§ 2 Tabellenentgelt / Eingruppierung

(1) Die Beschäftigten erhalten monatlich ein Tabellenentgelt gemäß den Entgelttabellen entsprechend der Anlage 1 Der Geltungsbereich der Regelungen dieses ABVP Entgelttarifvertrages entspricht dem des ABVP-Manteltarifvertrages (MTV-ABVP).

(2) Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

(3) Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2. Die/Der Beschäftigte erhält ein Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(4) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mehr als zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Absatz 4 Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

(5) Das Stundenentgelt errechnet sich aus dem Quotienten des monatlichen Tabellenentgeltes und dem Divisor 169 auf Grundlage einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden.

 

 

§ 2a Übergangsregelung zur Auszahlung des Entgelts.

Die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem am 31.08.2022 gezahlten Entgelts und des Entgelts gem. der Anlage 1 a erfolgt nach entsprechender Anpassung der Versorgungsverträge und Refinanzierung durch die Kostenträger.

 

 

§ 3 Stufen der Entgelttabellen

(1) Die Entgeltgruppen umfassen 6 Stufen. Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nachfolgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
Stufe 2 nach 6 Monaten in Stufe 1
Stufe 3 nach 18 Monaten in Stufe 2
Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3
Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4 und
Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5.
Als Zeiten ununterbrochener Tätigkeit gelten auch:

  • Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung bis zu 10% der jeweiligen Stufenlaufzeit, mindestens jedoch einen Monat. Übersteigt die Dauer der Arbeitsunfähigkeit diesen Betrag, verlängert sich die Stufenlaufzeit um diese Zeit, aufgerundet auf volle Monate.
  • Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
  • Zeiten einer Freistellung, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
  • Zeiten der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
  • Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einen Monat im Kalenderjahr
(2) Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann durch den Arbeitgeber die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden..
 
(3) Bei Einstellung werden die Beschäftigten grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet. Beschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung in Stufe 2
 
(4) Einschlägige vorherige berufliche Tätigkeiten von mindestens einem und höchstens drei Jahren zusammenhängender Dauer können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden, sofern das Ende der vorherigen Tätigkeit nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.
 
(5) Der Arbeitgeber kann bei Neueinstellungen Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
 
(6) Die Beschäftigten haben bei Einstellung die anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist nachzuweisen
 
 
 
§ 4 Jahreszuwendung
 
(1) Die Beschäftigten, die mindestens seit sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt sind und am 1. November eines Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahreszuwendung. Die Jahreszuwendung dient der Anerkennung der Betriebstreue der Beschäftigten.
 
(2) Die Jahreszuwendung beträgt 100 % vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitnehmerbruttoentgelt .
 
(3) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die/der Beschäftige im laufenden Kalenderjahr keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgeltes hat.
 
(4) Die Jahreszuwendung wird auf die Monate Mai und November verteilt.
 
 
§ 5 Zeitzuschläge / Zulagen / Zusatzurlaub
 
(1) Die Beschäftigten erhalten neben ihrem Entgelt Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde bezogen auf das Stundenentgelt
a) für Überstunden 25 v. H.
b) für Arbeit an Sonntagen 25 v. H.
für Arbeit an Samstagen ( 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) 25 v.H.
c) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 35 v. H.
d) für den 24. und 31. Dezember (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) 50 v. H.
e) für Nachtarbeit
20:00 Uhr bis 22:00 Uhr 25 v. H
22:00 Uhr bis 04:00 Uhr 40 v. H
04:00 Uhr bis 06:00 Uhr 25 v.H.
 
Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchstaben b bis d wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Protokollnotiz zu § 5 Abs. 1: Die Tarifparteien sind sich einig, dass steuerfreie Zuschläge auch für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geleistet werden
 
(2) Die Beschäftigten erhalten neben ihrem Entgelt Schichtzulagen.
Sie betragen für Schichtarbeit 155,00 € je Monat
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulagen nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
 
 
 
§ 6 Funktionszulagen
 
(1) Zusätzlich zum Tabellenentgelt können monatliche Funktionszulagen für gesetzlich, vertraglich oder aus betrieblichen Gründen bereitzuhaltenden Funktionen gewährt werden.
 
(2) Insbesondere werden Zulagen für nachfolgend aufgeführte und ausgeübte Funktionen in folgender Höhe gewährt.
 
a. Stv. PDL in ständiger Mitverantwortung 250 Euro brutto als Abwesenheitsvertretung 150 Euro brutto
b. QMB 100 Euro brutto
c. Hygienebeauftragter 80 Euro brutto
d. Teamleitung 100 Euro brutto
e. Sicherheitsbeauftragter 80 Euro brutto
f. Wundmanager 100 Euro brutto
g. Palliativ/Geronto 100 Euro brutto
h. Datenschutz 80 Euro brutto
i. Medizinproduktebeauftragter Im Pflegebereich 50 Euro brutto im Intensivpflegebereich 80 Euro brutto
j. Praxisanleitung / Mentor 100 Euro brutto
k. Zulage für ambulanten Dienst 150 Euro brutto
 
(3) Funktionszulagen treten neben die bestehenden tarifvertraglichen Ansprüche. Sie bleiben bei der Bemessung der Jahreszuwendung, der Zuschläge und sonstigen Zulagen unberücksichtigt.
 
(4) Die Funktionszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung. Funktionszulagen können Beschäftigten gewährt werden, denen durch den Arbeitgeber eine besondere, herausgehobene und gesondert beschriebene Aufgabe übertragen wird, die keinen Anspruch auf eine Höhergruppierung begründet.
 
 
§ 8 Inkrafttreten / Laufzeit
 
1) Der Tarifvertrag tritt zum 01.09.2022 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 30.09.2023
 
2) Sofern der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien gem. § 72 Abs. 3c SGB XI bzw. weitere Kostenträger keine volle Refinanzierung durch die Kostenträger gewährleistet, ist der Entgelttarifvertrag beiderseits jeweils mit sofortiger Wirkung kündbar. Für diesen Fall werden die Tarifparteien unverzüglich Verhandlungen zur Neuregelung führen.
 
Hannover, München, den 17. Januar 2022 / 28.03.2022