Bis 31. Januar 2024 konnten Betreuungsleistungen von Mitarbeitern eines ambulanten Pflegedienstes erbracht werden, ohne dass es hierfür besonderer formaler Qualifikationen der Kräfte bedurfte. Dies ändert sich ab 01. Februar 2024. Nach den aktualisierten Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege, müssen Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten, die Betreuungsleistungen erbringen, nach der Richtlinie nach § 53b SGB XI (Betreuungskräfte-Richtlinie) qualifiziert sein.
Eine Arbeitshilfe mit allen notwendigen Informationen zu dem Thema finden Sie im internen Bereich unter dem Stichwort „Betreuungskräfte Qualifizierung“.