Expertenstandards nach § 113 a SGB XI

Mit dem Mitte 2008 in Kraft getretenen Pflege-Weiterentwicklungsgesetz hat der Gesetzgeber die Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards den Vertragspartnern auf der Bundesebene, also den Vertretern von Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfeträgern und Pflegekassen übertragen. Bei den Vereinbarungen wirken die Pflegebedürftigenvertreter beratend mit.

Der Auftrag zur Entwicklung des ersten Expertenstandards nach § 113 a SGB XI wurde im März 2013 an das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) vergeben. Der Expertenstandard befasst sich mit dem Thema „Erhaltung und Förderung der Mobilität“.

Ende März 2014 wurde der Expertenstandard-Entwurf  im Rahmen einer Fachkonferenz konsentiert. Der konsentierte Entwurf wird im Auftrag der Vertragspartner nach § 113 SGB XI ab Anfang 2015 in ausgewählten stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten modellhaft implementiert. Die Ergebnisse der modellhaften Implementierung werden voraussichtlich Mitte 2016 vorliegen. Im Anschluss daran entscheiden die Vertragspartner nach § 113 SGB XI über die verbindliche Einführung des Expertenstandards in den zugelassenen Pflegeeinrichtungen.  Erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist der Expertenstandard für alle Pflegedienste und –heime in Deutschland verbindlich und verpflichtend durch die Pflegeheime und Pflegedienste umzusetzen.

 

Abschlussbericht Erhaltung und Förderung der Mobilität der Universität Bielefeld

Abschlussbericht Expertenstandard Mobilität der Hochschule Osnabrück