Corona-Prämie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (§ 150a SGB XI)

 

Beschäftigte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig sind, erhalten nach § 150a SGB XI einen Anspruch gegenüber ihren Arbeitgebern auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenbefreite Sonderleistung (Corona-Prämie). Jeder Beschäftigte und jede Beschäftigte erhält die Prämie nur einmal, unabhängig davon ob er oder sie im Bemessungszeitraum bei mehr als einer Pflegeeinrichtung bzw. mehr als einem Arbeitgeber tätig ist. Diese einmalige Sonderleistung dient der Anerkennung und Wertschätzung aller insbesondere in Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft eingesetzten Beschäftigten in Zeiten der besonderen Belastungen und Herausforderungen angesichts der Corona-Pandemie.
Die Prämienhöhe ist in Abhängigkeit des Tätigkeitsfelds und –umfangs gesetzlich festgelegt
und beträgt zwischen 100 und 1.000 Euro. Die Staffelung orientiert sich an der Empfehlung
der ehemaligen Mitglieder der Vierten Pflegemindestlohn-Kommission zur Umsetzung einer Prämienzahlung im Bereich der Altenpflege vom 22. April 2020.

Die Unterlagen finden Sie gebündelt zum Download oder direkt auf der Seite des GKV-Spitzenverbands.

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